Die Meldeauflagen, die die Polizei nach den Schüssen in der Göttinger Innenstadt im Juni gegen mehrere Personen verhängt hatte, dienten keinem zulässigen Zweck. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen im Eilverfahren mit Beschluss vom Mittwoch, 29. Juli, entschieden (Aktenzeichen 1 B 184/26). Auch die verhängten Aufenthaltsverbote für Teile der Innenstadt hielten der Prüfung nicht stand, teilt das Gericht mit.
Hintergrund sind Auseinandersetzungen am Samstag, 13. Juni, während der „Nacht der Kultur“ am Rand der Innenstadt. Nach Darstellung des Gerichts gerieten zwei Gruppen aneinander, die Großfamilien zuzurechnen seien. Es fielen mehrere Schüsse, einer traf einen Polizeibeamten. Die Antragsteller gehören laut Gericht zu einer der beteiligten Familien. Sie waren bei einer Fahndungskontrolle in einem Auto angetroffen worden, in dem unter anderem ein Teleskopschlagstock und Pfefferspray lagen.
Täglich zur Wache
Die Polizei verpflichtete sie mit Bescheiden vom 26. Juni, sich vom 27. Juni bis 7. August täglich zwischen 8 und 18 Uhr zu melden. Ab 30. Juni kamen Aufenthaltsverbote für einen Teil der Innenstadt bis 29. September hinzu, die am 7. Juli mit Ausnahmen für einzelne Orte neu erlassen wurden.
Die Antragsteller gaben an, an den Taten nicht beteiligt gewesen zu sein und nur wegen ihres Familiennamens ins Visier geraten zu sein. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es gab den Anträgen aber aus anderen Gründen statt.
Eine Meldeauflage soll nach dem Gesetz Menschen zu einer bestimmten Zeit von einem Gefahrenort fernhalten. Diesem Zweck hätten die Auflagen nicht gedient, so die Kammer. Sie hätten den Betroffenen vielmehr zeigen sollen, dass die Polizei sie im Blick hat, und das sei kein zulässiger Zweck. Die Aufenthaltsverbote scheiterten bereits an formalen Mängeln der Bescheide.
Die Polizeidirektion Göttingen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Bildquellen
- Alte Mensa in Göttingen: Dguendel
- Kriminalpolizei: Symbolbild – Foto: Shutterstock
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