Der Herausgeber ist Beteiligter dieses Verfahrens.
Seit Februar ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung gegen bislang eine Beamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont. Die Polizeipräsidentin hat seit Januar keine Frage der Hamelner Allgemeinen dazu beantwortet. Angezeigt hat ihre Behörde den Fragenden. Die Staatsanwaltschaft Göttingen verweigert Auskünfte, ohne einen Grund zu nennen. Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes soll in Kürze versetzt werden – vor einer möglichen Ausweitung des Verfahrens.
Göttingen/Hameln. Die Staatsanwaltschaft Göttingen ermittelt gegen den Chefredakteur der Hamelner Allgemeinen, der Schwesterzeitung dieser Zeitung. Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn hat Strafanzeige gegen ihn erstattet. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 802 Js 11218/26 bei der Zentralstelle der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet. Die Vorwürfe lauten auf üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB). Die Anzeige umfasst mehrere hundert Seiten. Akteneinsicht hat die Berliner Kanzlei Ignor & Partner erhalten, die den Chefredakteur in diesem Verfahren und im Strafverfahren gegen die Hamelner Beamten vertritt. Der Chefredakteur selbst hat die Akte nicht gesehen und wird sie auf absehbare Zeit auch nicht einsehen, um schon den Anschein eines Verstoßes gegen § 353d StGB auszuschließen.
Der Anzeige vorausgegangen sind kritische Fragen der Hamelner Allgemeinen zur Rolle der Polizeipräsidentin bei der Aufarbeitung der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, die ein Rechtsgutachten als verfassungswidrig bewertet. In der Sache selbst ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover bereits wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung – bislang gegen eine Kriminalbeamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont.
Einzelheiten aus der Anzeige berichtet die Hamelner Allgemeine nicht, solange das Verfahren läuft. Das Gesetz verbietet die wörtliche Wiedergabe amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist (§ 353d Nr. 3 StGB).
Was der Anzeige vorausging
Am 17. Oktober 2024 durchsuchten rund 100 Einsatzkräfte Geschäfts- und Privaträume in Hameln, darunter die des Chefredakteurs. Grundlage war ein Ermittlungsverfahren, das Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden führten. Das Verfahren gegen den Chefredakteur wurde am 3. Februar 2025 eingestellt.
Im Februar 2026 erstattete der Chefredakteur Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Grundlage waren zwei Gutachten des Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb (Universität Mainz), Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg und des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Das eine Gutachten befasst sich mit der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024: Erb kommt darin zu dem Ergebnis, sie sei verfassungswidrig gewesen. Das andere befasst sich mit der Strafbarkeit: Danach bestehe der begründete Verdacht, dass dem Ermittlungsgericht entlastende Kontrollberichte vorenthalten worden seien und dies als Urkundenunterdrückung strafbar sei.
Die Staatsanwaltschaft Hannover bejahte den Anfangsverdacht und leitete ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 1161 Js 27756/26) – bislang gegen eine Kriminalbeamtin der Inspektion. Die Anzeige richtet sich darüber hinaus gegen den damaligen Leiter des Zentralen Kriminaldienstes, seine Nachfolgerin und den Einsatzleiter der Durchsuchung; ob die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ausweitet, ist offen. Das Verfahren dauert seit mehr als acht Monaten an. Eine Einstellung ist nicht erfolgt. Ob sie in der Sache Anklage erheben wird, teilte die Staatsanwaltschaft Hannover nicht mit. Für die Beschuldigte und die Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung.
Fragen ohne Antwort seit Januar
Die Polizeidirektion Göttingen hat sich zur Sache einmal geäußert. Am 15. September 2025 teilte ihre Pressestelle mit: „Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“ Seitdem hat die Behörde keine Frage der Hamelner Allgemeinen zum Verfahren beantwortet.
Die Polizeipräsidentin wurde wiederholt um Stellungnahme gebeten – darunter in drei Anfragerunden mit Frist:
Am 22. Januar 2026 ließ die Hamelner Allgemeine ihr Fragen zur Aktenführung durch den Gerichtsvollzieher zustellen, um den Zugang nachweisen zu können, etwa im Rahmen einer parlamentarischen Aufarbeitung ihrer Rolle. Eine Antwort erfolgte nicht.
Am 14. Mai 2026 konfrontierte die Hamelner Allgemeine sie über die Pressestelle ausdrücklich mit dem Verdacht der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Grundlage waren Hinweise, wonach sie angewiesen haben soll, gegen die angezeigten Beamten weder ein Verfahren einzuleiten noch die Vorwürfe zu prüfen, und wonach gegen den damaligen Leiter des Zentralen Kriminaldienstes bis dahin kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Die Hamelner Allgemeine stellte fünf Fragen (siehe Kasten) und setzte eine Frist bis zum 21. Mai 2026. Beantwortet bis Fristablauf: keine. Die Polizeipräsidentin gehört nicht zu den Angezeigten des Hannoveraner Verfahrens.
Am 20. Oktober 2026 stellte die Hamelner Allgemeine ihr neun weitere Fragen mit Frist zum 31. Oktober. Beantwortet bis Fristablauf: keine.
Das Niedersächsische Innenministerium lehnte es am 11. März 2026 ab, die Fachaufsicht über die Polizeidirektion auszuüben.
Neun Monate, zwei Vorgänge
Die Zeiträume überschneiden sich. Seit Februar 2026 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts einer Straftat im Amt gegen bislang eine Beamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont. In denselben Monaten hat die Polizeidirektion Göttingen keine einzige Frage der Hamelner Allgemeinen beantwortet – nicht zur Aktenführung, nicht zum Umgang mit den Vorwürfen, nicht zu ihren Personalentscheidungen. In denselben Monaten hat sie eine Strafanzeige gegen den Fragenden verfasst, mehrere hundert Seiten stark, und bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Statt die Fragen zu beantworten, zeigte die Polizeipräsidentin den Chefredakteur an. Welche Äußerungen sie ihm im Einzelnen vorwirft, teilte die Staatsanwaltschaft Göttingen nicht mit.
Beförderung und bevorstehende Versetzung
Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes, gegen die sich die Ergänzung der Strafanzeige vom März richtet, wurde zum 1. Oktober 2026 von der Polizeirätin zur Polizeioberrätin befördert. Die Stelle war nach übereinstimmenden Angaben aus der Inspektion seit mindestens 13 Jahren nicht mit einer Oberrätin oder einem Oberrat besetzt. Die Frage der Hamelner Allgemeinen, ob mit der Beförderung ein Wechsel des Dienstpostens, eine Versetzung oder Abordnung verbunden ist, hat die Polizeidirektion im Oktober nicht beantwortet.
Bereits 2025 soll nach Angaben aus dem Umfeld der Polizei die damalige Sachbearbeiterin des Ermittlungsverfahrens, das zur Durchsuchung führte, befördert und auf eigenen Wunsch versetzt worden sein. Auch sie gehört zu den Angezeigten. Ob sie die Beschuldigte des Hannoveraner Verfahrens ist, hat die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.
Nach übereinstimmenden Angaben aus dem Umfeld der Polizei soll die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes in Kürze innerhalb der Polizeidirektion Göttingen versetzt werden; die Beförderung soll diesem Wechsel vorausgegangen sein. Damit käme die Behörde einer Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf eine amtierende Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes zuvor. Beobachter mit Kenntnis der Vorgänge rechnen mit einer solchen Ausweitung infolge der anstehenden gerichtlichen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Hameln. Welche Funktion sie an ihrem neuen Dienstort übernehmen soll, ist nicht bekannt. Die Hamelner Allgemeine hat die Polizeidirektion dazu um Auskunft gebeten; die Frist läuft bis Freitag, 13. November 2026 (siehe Kasten).
Eine Strafanzeige steht einer Beförderung oder Versetzung rechtlich nicht entgegen. Ob und in welchem Umfang die Hamelner Allgemeine über die weitere Tätigkeit der Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes berichtet, richtet sich nach dem öffentlichen Interesse – und das hängt davon ab, ob sie weiterhin eine verantwortliche Funktion in der Strafverfolgung ausübt.
Was die Anzeige rechtlich bedeutet
Üble Nachrede nach § 186 StGB setzt voraus, dass die behauptete Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist. Verleumdung nach § 187 StGB setzt voraus, dass sie unwahr ist und der Äußernde das wusste. Beide Tatbestände machen die Wahrheit der Berichterstattung zum Gegenstand des Verfahrens – in diesem Fall die Frage, ob in der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont dem Ermittlungsgericht entlastende Erkenntnisse vorenthalten wurden. Es ist dieselbe Frage, die die Staatsanwaltschaft Hannover seit Februar prüft.
Warum die Polizeidirektion diesen Weg gewählt hat, hat sie nicht erklärt. Aus Sicht einer Behörde kann eine Strafanzeige dem Schutz ihrer Bediensteten dienen: Der Dienstherr ist ihnen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet, und bei Beleidigungsdelikten gegen Amtsträger kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen. Zugleich verlagert die Anzeige die Frage nach der Aktenführung in ein Strafverfahren, in dem der Wahrheitsbeweis zu führen ist und Beamte der eigenen Inspektion als Zeugen in Betracht kommen. Ob die Behörde diese Folge in Kauf nimmt oder anstrebt, ist offen; zu ihren Gründen hat sie sich nicht geäußert.
Ist wegen der behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig, soll nach § 154e StPO von einer Anklage wegen übler Nachrede oder Verleumdung abgesehen werden, solange dieses Verfahren anhängig ist; so lange ruht die Verjährung (§ 154e Abs. 3 StPO). Ob die Staatsanwaltschaft Göttingen die Vorschrift anwendet, hat sie nicht mitgeteilt. Wird der Betroffene wegen der behaupteten Tat rechtskräftig verurteilt, gilt der Wahrheitsbeweis nach § 190 StGB als erbracht; ausgeschlossen ist er nur, wenn der Betroffene schon vor der Äußerung rechtskräftig freigesprochen worden war.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen verweigert Auskunft
Am 2. November 2026 richtete die Hamelner Allgemeine sieben Fragen an die Staatsanwaltschaft Göttingen – unter anderem, wann die Anzeige einging, wer sie erstattete und ob der Staatsanwaltschaft das Hannoveraner Verfahren bekannt ist. Der Chefredakteur hatte in die Erteilung der ihn betreffenden Auskünfte ausdrücklich eingewilligt.
Die Antwort des Pressesprechers umfasste einen Satz: Zu dem Verfahren könnten „derzeit keine Auskünfte erteilt werden“. Einen Verweigerungsgrund nannte er nicht. Nach § 5 Medienstaatsvertrag und § 4 Niedersächsisches Pressegesetz dürfen Behörden Auskünfte nur aus gesetzlich genannten Gründen verweigern. Auf einen entsprechenden Hinweis der Hamelner Allgemeinen vom selben Tag wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre Aussage, ohne sich mit den rechtlichen Fragen zu befassen.
Drei Verfahren, ein viertes in Vorbereitung
Die Aktenführung der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont im Jahr 2024 ist inzwischen Gegenstand von drei Verfahren; ein viertes wird vorbereitet.
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover (1161 Js 27756/26) läuft seit Februar gegen bislang eine Beamtin. Zeugen werden vernommen; über Anklage, Einstellung oder Ausweitung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Beobachter mit Kenntnis der Vorgänge rechnen mit einer Ausweitung auf die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes – die dann bereits ehemalige Leiterin wäre. Nach ihrer Einschätzung käme die anstehende Versetzung dem Imageschaden und einem möglichen Zugzwang der Behörde zuvor, die mit Ermittlungen gegen eine amtierende Leiterin verbunden wären.
Das Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht Hameln. Bei einem weiteren Betroffenen der Durchsuchung war Cannabis gefunden worden; gegen den Strafbefehl hat er Einspruch eingelegt. Seine Verteidigung macht geltend, die Beweise seien nicht verwertbar, weil die Durchsuchung auf einem Verfahren beruhe, dessen Aktenführung die Staatsanwaltschaft Hannover untersucht, und hat beantragt, die beteiligten Beamtinnen und Beamten als Zeugen zu hören. Folgt das Gericht dem Antrag, wäre es die erste öffentliche Verhandlung, in der Beamte der Inspektion unter Wahrheitspflicht zur Aktenführung aussagen.
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen (802 Js 11218/26) gegen den Chefredakteur. Üble Nachrede und Verleumdung setzen voraus, dass die Berichterstattung nicht erweislich wahr oder unwahr ist. Kommt es zur Verhandlung, ist die Aktenführung Beweisthema.
Die Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen, die der Chefredakteur vorbereitet. Im Zivilprozess benennt die klagende Partei ihre Zeugen selbst; das Gericht hat sie zu vernehmen, soweit ihre Aussage für den Streit erheblich ist. Zeugen sagen unter Wahrheitspflicht aus und können vereidigt werden. Beamte benötigen die Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn – hier des beklagten Landes. Verweigert eine Prozesspartei die Aussage ihrer eigenen Beamten, kann das Gericht dies zu ihren Lasten würdigen.
Wie es weitergeht
Die Hamelner Allgemeine hält die Vorwürfe der Polizeidirektion für unbegründet und wird sich im Verfahren verteidigen. Sie wird weiter berichten – über das Verfahren gegen die Beamtin, über das Verfahren gegen den Chefredakteur und über die Fragen, die die Polizeidirektion Göttingen seit Januar unbeantwortet lässt.
Die Anfragen der Hamelner Allgemeinen im Wortlaut
Hinweis der Redaktion: Autor dieses Beitrags ist der Chefredakteur der Hamelner Allgemeinen, der Schwesterzeitung dieser Zeitung. Er war von der Durchsuchung am 17. Oktober 2024 betroffen, hat die Strafanzeigen erstattet und die genannten Gutachten beauftragt. Er ist Beschuldigter des hier beschriebenen Verfahrens der Staatsanwaltschaft Göttingen. Für alle Beschuldigten und Angezeigten – die Beamten wie den Chefredakteur – gilt die Unschuldsvermutung.
Bildquellen
- Niedersächsisches Justizministerium in Hannover: Christian A. Schröder (ChristianSchd)
- Lokhalle Göttingen von oben (2022): A.Savin, via Wikimedia Commons
- Paul Horn-Arena in Tübingen (Vorderseite): Giftzwerg 88 / Wikimedia Commons
- Halbrund angeordnete Sitzreihen im holzvertäfelten Ratssaal des Neuen Rathauses Göttingen.: Rendor Thuces Al'Nachkar
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