Weender Tor: Gericht stoppt Meldeauflage und Aufenthaltsverbot vorerst

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Nach den Schüssen am Weender Tor sind Meldeauflagen und ein Aufenthaltsverbot der Polizei Göttingen vor Gericht vorerst gescheitert. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am Mittwoch, 29. Juli, einem Eilantrag gegen Meldeauflagen und ein Aufenthaltsverbot für Teile der Innenstadt entsprochen (1 B 184/26). Das teilte das Gericht am Dienstag, 4. August, mit. Die Polizeiinspektion Göttingen hatte bereits am Freitag, 31. Juli, angekündigt, alle ausgesprochenen Maßnahmen neu zu bewerten.

Hintergrund ist der Abend des 13. Juni. Am Rand der Innenstadt, die wegen der „Nacht der Kultur“ besonders belebt war, gerieten nach Darstellung des Gerichts zwei größere Gruppen aneinander, die Großfamilien zuzurechnen waren. Dabei fielen mehrere gezielte Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe, ein Polizeibeamter wurde getroffen. Die Polizei verhängte danach nach eigenen Angaben 40 Aufenthaltsverbote und 24 Meldeauflagen, ausschließlich gegen Angehörige der beteiligten Familien.

Schlagstock und Pfefferspray im Auto

Die Antragsteller im Verfahren gehören einer der beteiligten Familien an. Polizeibeamte hatten sie während der Fahndung nach dem Täter in einem Auto angetroffen. Darin fanden sie laut Gericht einen Teleskopschlagstock, ein Pfefferspray, ein Kubotan – ein Selbstverteidigungswerkzeug – und eine etwa 43 Zentimeter lange Taschenlampe.

Mit Bescheiden vom 26. Juni verpflichtete die Polizei sie, sich vom 27. Juni bis 7. August täglich zwischen 8 und 18 Uhr mit Lichtbildausweis auf der Wache zu melden und eine Abwesenheit aus Göttingen spätestens am Vortag mitzuteilen. Am 30. Juni folgte ein Aufenthaltsverbot für einen Teil des Stadtgebiets bis zum 29. September, am 7. Juli ergingen die Verbote erneut, nun mit Ausnahmen für einzelne Orte.

Kein Erfolg mit dem Vorwurf der Sippenhaft

Die Antragsteller argumentierten vor allem, sie seien an den Auseinandersetzungen nicht beteiligt gewesen und nur wegen ihres Familiennamens betroffen. Diesem Argument folgte die Kammer nicht. Die Polizei betont in ihrer Mitteilung, das Gericht sehe keine „unzulässige Sippenhaft“, weil die Maßnahmen auf individuellen Indizien beruhten. Außerdem habe das Gericht die polizeiliche Gefahrenprognose ausdrücklich bestätigt, etwa wegen der griffbereit mitgeführten gefährlichen Gegenstände.

Erfolg hatte der Eilantrag aus anderen Gründen. Die Meldeauflagen dienten nach der Begründung nicht dem gesetzlichen Zweck, Menschen davon abzuhalten, zu einer bestimmten Zeit an einem Gefahrenort zu sein, so das Gericht. Sie hätten den Betroffenen im Ergebnis verdeutlichen sollen, dass sie im Visier der Polizei stehen – das sei kein zulässiger Zweck. Die Aufenthaltsverbote scheiterten bereits an formalen Mängeln der Bescheide.

Was das Gesetz erlaubt

Die Meldeauflage ist in Paragraf 16a des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes geregelt. Danach kann eine Behörde anordnen, dass sich jemand auf einer Polizeidienststelle vorstellt, wenn das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird. Die Anordnung muss schriftlich begründet und auf höchstens drei Monate befristet werden. Eine Verlängerung über insgesamt drei Monate hinaus muss das Amtsgericht anordnen.

Polizei hält Aufenthaltsverbote für wichtiges Instrument

Marco Hansmann, Leiter der Polizeiinspektion Göttingen, erklärte, Ziel bleibe es, Gefahren durch öffentliche Auseinandersetzungen von Großfamilien abzuwehren. Die Inspektion sei weiterhin überzeugt, dass Aufenthaltsverbote ein wichtiges Instrument zur Gefahrenabwehr seien. Gerichtliche Entscheidungen dienten auch der Präzisierung der Rechtsanwendung. Die Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote würden nun „differenziert betrachtet und ab sofort neu bewertet“, heißt es in der Mitteilung der Polizei.

Gegen den Beschluss kann die Polizeidirektion Göttingen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Über die Klage (1 A 183/26) ist noch nicht entschieden.

Bildquellen

  • Alte Mensa in Göttingen: Dguendel
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße: Bubo

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