700 gegen 20: Was Abtreibungsgegnern in Göttingen erlaubt ist – und was nicht

2 Min. Lesezeit.

20 Abtreibungsgegner auf dem Marktplatz, etwa 700 Menschen beim Gegenprotest: Mit diesem Verhältnis endete am Mittwoch, 21. Oktober, eine Kundgebung in der Göttinger Innenstadt, die die Polizei mit einem größeren Aufgebot begleitet hat. Die Zahlen nennt die Polizeiinspektion Göttingen. Die Teilnehmer der Kundgebung ordnet sie dem Umfeld der Organisation „Tradition, Familie und Privateigentum“ (TFP) zu. Sie beteten und hielten Reden gegen Schwangerschaftsabbrüche, an mehreren Orten in der Innenstadt protestierten Gruppen lautstark dagegen.

Die Polizei trennte beide Seiten mit Absperrungen. Nach ihren Angaben flogen vereinzelt kleinere Gegenstände in Richtung der Kundgebung, größere Auseinandersetzungen habe es nicht gegeben. Gegen 18.30 Uhr verließen die Abtreibungsgegner den Platz unter Polizeibegleitung. Zwei Ermittlungsverfahren laufen, wegen des Verdachts der Körperverletzung und wegen des Verdachts, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet zu haben. Gegen wen sie sich richten, hat die Polizei nicht mitgeteilt.

Im August eskalierte die Lage

Dass die Polizei sich auf Konflikte eingestellt hatte, begründete sie mit dem 15. August. Damals hatte es bei einer ähnlichen Kundgebung auf dem Marktplatz Gedränge an der Polizeikette gegeben, zwölf Beamte wurden nach Polizeiangaben verletzt. Diesmal setzte die Polizei unter anderem Konfliktmanagement-Teams ein.

Wo die Grenze für Abtreibungsgegner verläuft

Kundgebungen wie die auf dem Marktplatz stehen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, das gilt für beide Seiten. Eine räumliche Grenze zieht das Schwangerschaftskonfliktgesetz: In einem Bereich von 100 Metern um den Eingang von Beratungsstellen und von Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen, ist es verboten, Schwangeren den Weg zu versperren, ihnen wissentlich eine Meinung aufzudrängen oder sie unter Druck zu setzen. Untersagt ist dort auch, ihnen Inhalte zu zeigen, die unwahre Behauptungen enthalten oder offensichtlich geeignet sind, starke Furcht, Ekel, Scham oder Schuldgefühle auszulösen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, das Gesetz sieht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vor. Die Regeln schränken ausdrücklich die Versammlungsfreiheit ein, gelten aber nur in dieser Zone, nicht für einen Marktplatz allgemein.

Strafrechtlich bleibt ein Abbruch nach Paragraf 218a des Strafgesetzbuchs ohne Strafe, wenn die Schwangere ihn verlangt, sich mindestens drei Tage vorher beraten lassen hat, ein Arzt ihn vornimmt und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Rund 106.000 Abbrüche im Jahr

Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts wurden 2025 bundesweit rund 106.000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet, 0,7 Prozent weniger als im Vorjahr. 96 Prozent davon erfolgten nach der Beratungsregelung, die übrigen aus medizinischen Gründen oder nach Sexualdelikten. Gut zwei Drittel der Frauen waren zwischen 18 und 34 Jahre alt, drei Prozent jünger als 18.

Wie es mit den Kundgebungen in Göttingen weitergeht, ist offen. Ob die Organisatoren weitere Termine angemeldet haben, ist öffentlich nicht bekannt.

Bildquellen

Nachrichten, Blitzer und Termine aus Göttingen und Northeim: Folgen Sie der Göttinger Allgemeinen auf Instagram und Facebook.

Auf Instagram folgenAuf Facebook folgen

Sie lesen gern lokale Nachrichten aus Göttingen und Northeim? Wählen Sie die Göttinger Allgemeine bei Google als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Meldungen unter „Schlagzeilen“ häufiger.

Göttinger Allgemeine bei Google bevorzugen

NEUESTE MELDUNGEN

NEUESTE BERICHTE