Herzberg am Harz hat seinen Bürgermeister gewählt, ohne dass ein Bewerber der AfD auf dem Stimmzettel stand. Der Wahlausschuss der Stadt hatte dessen Wahlvorschlag nicht zugelassen. Zwei Gerichte lehnten es ab, den Kandidaten vorläufig zur Wahl zuzulassen. Ob der Ausschluss rechtmäßig war, ist damit nicht entschieden. Das kann erst in einem Wahlprüfungsverfahren geklärt werden.
Zweifel an der Verfassungstreue
Der Wahlausschuss beschloss am Montag, 27. Juli, einstimmig, den Wahlvorschlag der AfD für die Bürgermeisterwahl nicht zuzulassen. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Göttingen begründete er das damit, dass der Kandidat nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Grundlage ist Paragraf 80 Absatz 4 Nummer 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Der Kandidat ist laut Gericht Kreisvorsitzender der AfD Göttingen und Beisitzer im Landesvorstand der „Generation Deutschland“ in Niedersachsen.
Am 9. August beantragte er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Er wollte erreichen, dass der Wahlausschuss ihn zulassen oder zumindest neu entscheiden muss. Zur Begründung verwies er nach Darstellung des Gerichts auf das Parteienprivileg des Grundgesetzes: Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht für verfassungswidrig erklärt habe, dürfe sie bei Wahlen nicht mit diesem Argument benachteiligt werden. Auch lasse sich aus Parteiämtern nicht auf die Verfassungstreue von Funktionären schließen.
Wie der Verfassungsschutz den AfD-Landesverband einstuft
Am 17. Februar 2026 machte der Niedersächsische Verfassungsschutz öffentlich bekannt, dass er den AfD-Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestimmt habe. Zuvor war der Landesverband seit Mai 2022 als Verdachtsobjekt eingestuft. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Hannover entspreche die neue Einstufung inhaltlich der im allgemeinen Sprachgebrauch verbreiteten Bezeichnung „gesichert rechtsextremistisch“; das niedersächsische Verfassungsschutzgesetz verwende diesen Begriff nicht. Der Verfassungsschutz stützte sich dabei auf ein 212 Seiten umfassendes Gutachten.
Der Landesverband erhob am selben Tag Klage und stellte einen Eilantrag. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnte den Eilantrag am Montag, 1. Juni 2026, ab (Az. 10 B 1105/26). Die gesammelten Belege reichten nach Auffassung der Kammer aus, um verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen die Menschenwürde sowie gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip anzunehmen. Das Gericht verwies unter anderem auf Positionen, die auf einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff beruhten, und darauf, dass in der rechtsextremistischen Szene gängige Schlagworte wie „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ oder „Volkstod“ verwendet würden. Der Beschluss erging im Eilverfahren; nach Angaben des Gerichts war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, der Landesverband konnte Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Zwei Instanzen, eine Begründung
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen lehnte den Eilantrag am Montag, 31. August, als unzulässig ab (Az. 1 B 229/26). Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz könnten Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Dieser nachgelagerte Rechtsschutz sei genauso effektiv, denn das Wahlprüfungsverfahren könne dazu führen, dass eine Wahl wegen Fehlern wiederholt werden muss.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigte das am Freitag, 4. September (Az. 10 ME 284/26). Am selben Tag wies der 10. Senat zwei weitere Beschwerden nicht zugelassener Bewerber zurück. Sie betrafen die Landratswahlen in den Landkreisen Friesland und Lüneburg. Einstweilige Anordnungen vor einer Wahl seien im niedersächsischen Kommunalwahlrecht nicht vorgesehen, so das Gericht. Das solle einen reibungslosen und termingerechten Ablauf der Wahlen sichern. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassungen trifft der Senat nach eigenen Angaben keine Aussage.
Wahleinspruch binnen zwei Wochen
Der Weg, der bleibt, ist der Wahleinspruch. Nach Paragraf 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ist er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Wahlleitung schriftlich mit Begründung einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine Wahl kann im Wahlprüfungsverfahren nachträglich für ungültig erklärt werden.
Stichwahl entschieden
Bei der Bürgermeisterwahl am Sonntag, 13. September, standen vier Namen auf dem Stimmzettel. Simon Schlonsog (CDU) kam auf 35,91 Prozent, Christopher Wagner (SPD) auf 33,21 Prozent. Die Einzelwahlvorschläge Schröder und Töpperwien erreichten 19,19 und 11,70 Prozent. In der Stichwahl am Sonntag, 27. September, setzte sich Schlonsog nach dem vorläufigen Ergebnis auf dem Wahlportal mit 63,02 Prozent gegen Wagner durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 44,37 Prozent, im ersten Wahlgang hatte sie 61,86 Prozent betragen.
Bildquellen
- Polizeiabsperrung: Symbolbild – Foto: iStock
- rathaus-herzberg-am-harz: Andrzej Otrębski
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