Hildesheim: Zuhörer scheitert mit Eilantrag zum „FCK AFD“-Pullover

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Im Streit um einen Pullover im Hildesheimer Rat hat das Verwaltungsgericht Hannover am Montag, 2. November 2026, den Eilantrag eines Zuhörers abgelehnt. Er wollte im Pullover mit dem Aufdruck „FCK AFD“ an Ratssitzungen der Stadt Hildesheim teilnehmen. Der Beschluss der 1. Kammer ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer stützt sich auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

Zwei Sitzungen, zweimal Saalverweis

Der Antragsteller kam am Montag, 7. September 2026, und am Donnerstag, 8. Oktober 2026, als Zuhörer zu öffentlichen Sitzungen des Hildesheimer Rates. Beide Male trug er laut Gericht einen Pullover oder ein Sweatshirt mit großem, deutlich sichtbarem Schriftzug „FCK AFD“. Die jeweilige Sitzungsleitung verlangte, dass er den Pullover auszieht oder einen anderen Pullover oder eine Jacke überzieht. Er lehnte ab und wurde unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung des Saales verwiesen. Vor Gericht wollte er erreichen, dass ihm Zutritt und Verbleib nicht allein wegen eines solchen Kleidungsstücks verwehrt werden.

Laut Kammer: Öffentlichkeit unter Vorbehalt

Zuhörer hätten nach dem Grundsatz der Öffentlichkeit in § 64 NKomVG das Recht, an Sitzungen teilzunehmen, führte die Kammer aus. Das gelte aber nur, solange sie den Ablauf der Sitzung und die Willensbildung des Rates nicht störten. Das Hausrecht liege während der Sitzung nach § 63 NKomVG bei der oder dem Ratsvorsitzenden, die oder der für Ordnung sorgen müsse.

Der Schriftzug sei wegen seiner Größe und deutlichen Sichtbarkeit ein demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel und damit grundsätzlich eine „geeignete Störungsquelle“, die ein Einschreiten rechtfertigen könne. Ein solches politisches Statement ziele gerade auch auf Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder ab, fordere Beschwerden der betroffenen Ratsfraktion heraus und könne die in einer Ratssitzung gebotene Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit stören.

Die Einschätzung der Ratsvorsitzenden, die mit der Äußerung einhergehende Herabsetzung einer Ratsfraktion sei eine Störung der Sitzungsordnung, sei infolgedessen nicht offensichtlich rechtswidrig. Nur auf diesen Maßstab komme es im Eilverfahren an.

Antragsteller beruft sich auf das Grundgesetz

Der Antragsteller hält die Aufforderung, den Pullover auszuziehen, den Aufdruck zu bedecken oder den Saal zu verlassen, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das verkenne die Rolle des Rates, hielt die Kammer dem entgegen. Der Rat sei kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde. Er habe die unterschiedlichen Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder durch Rede, Gegenrede und Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen.

Die AfD selbst steht in Niedersachsen in einem eigenen Rechtsstreit mit dem Verfassungsschutz. Dieser hatte am Dienstag, 17. Februar 2026, bekanntgegeben, dass er den Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestimmt habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies am Donnerstag, 29. Oktober 2026, eine Beschwerde des Landesverbands im Eilverfahren zurück. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Hannover noch anhängig. Im Landkreis Northeim hatte das Verwaltungsgericht Göttingen am Mittwoch, 7. Oktober 2026, einem Eilantrag des AfD-Kreisverbands Northeim auf Zulassung zur Stadthalle Moringen stattgegeben.

Nächste Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht

Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Der vollständige Beschluss soll zeitnah in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom Montag, 2. November 2026, Aktenzeichen 1 B 6273/26.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen sollte man sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

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