Die Stadt Moringen hat dem AfD-Kreisverband Northeim die Stadthalle für Freitag, 23., und Samstag, 24. Oktober, vermietet. Vorausgegangen war ein Gerichtsbeschluss. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte die Stadt im Eilverfahren dazu verpflichtet. Der Mietvertrag sei inzwischen geschlossen, heißt es im Bericht der Bürgermeisterin Heike Müller-Otte, den die Stadt am Freitag, 16. Oktober, veröffentlicht hat.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen gab dem Eilantrag des Kreisverbands am Mittwoch, 7. Oktober, statt (Aktenzeichen 1 B 262/26). Das Gericht machte die Entscheidung am Tag darauf in einer Presseinformation öffentlich.
Anfrage im Mai, neue Regeln im August
Nach Darstellung des Gerichts wandte sich der Kreisverband im Mai 2026 an die Stadt. Er wollte die Stadthalle im September oder Oktober mieten, um künftige AfD-Mitglieder der Räte und des Kreistags im Landkreis Northeim zu informieren. Hintergrund ist die neue Wahlperiode der kommunalen Vertretungen, die am 1. November beginnt.
Schon für den 19. Juni 2026 hatte die Stadt mit dem Kreisverband einen Mietvertrag abgeschlossen; daran gab es laut Gericht erhebliche Kritik. Ende Juni erörterte der Stadtrat eine Änderung der Benutzungsordnung. Am 20. August beschloss er sie: Die Stadthalle und die Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen sollten politischen Parteien nicht mehr zur Verfügung stehen. Danach erhielt der Kreisverband eine Absage. Am 17. September beantragte er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz.
Warum die Kammer der Stadt nicht folgte
Der Kreisverband berief sich auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Danach verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes nicht nur, einzelnen Parteien ohne sachlichen Grund den Zugang zu sonst offenen öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Auch eine Benutzungsordnung dürfe nicht ohne sachlichen Grund mit dem Ziel geändert werden, den Antrag einer Partei ablehnen zu können.
Dem folgte die Kammer im Eilverfahren. Die neue Benutzungsordnung gelte für künftige Anträge politischer Parteien, nicht aber für den Antrag vom Mai. Die zeitlichen Abläufe legten nahe, dass der Rat die Regeln mit Blick auf genau diesen Antrag geändert habe.
Die Stadt hatte argumentiert, politische Veranstaltungen sollten wegen der Nähe der Stadthalle zur KZ-Gedenkstätte ausgeschlossen werden, um ein würdevolles Gedenken an die Opfer des NS-Regimes zu sichern. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Änderung betraf auch die Dorfgemeinschaftshäuser, die nicht in der Nähe der Gedenkstätte liegen.
Auch nach der alten Benutzungsordnung durfte die Stadt den Antrag nach Auffassung der Kammer nicht ablehnen. Sie schließt zwar Veranstaltungen aus, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Dafür, dass die Informationsveranstaltung eine solche sei, spreche aber nichts – trotz der Einstufung des AfD-Landesverbands Niedersachsen durch den Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung nach Paragraf 6 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes. Gegen den Beschluss konnte die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Wie der Verfassungsschutz den AfD-Landesverband einstuft
Am 17. Februar 2026 machte der Niedersächsische Verfassungsschutz öffentlich bekannt, dass er den AfD-Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestimmt habe. Zuvor war der Landesverband seit Mai 2022 als Verdachtsobjekt eingestuft. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Hannover entspreche die neue Einstufung inhaltlich der im allgemeinen Sprachgebrauch verbreiteten Bezeichnung „gesichert rechtsextremistisch“; das niedersächsische Verfassungsschutzgesetz verwende diesen Begriff nicht. Der Verfassungsschutz stützte sich dabei auf ein 212 Seiten umfassendes Gutachten.
Der Landesverband erhob am selben Tag Klage und stellte einen Eilantrag. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnte den Eilantrag am Montag, 1. Juni 2026, ab (Az. 10 B 1105/26). Die gesammelten Belege reichten nach Auffassung der Kammer aus, um verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen die Menschenwürde sowie gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip anzunehmen. Das Gericht verwies unter anderem auf Positionen, die auf einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff beruhten, und darauf, dass in der rechtsextremistischen Szene gängige Schlagworte wie „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ oder „Volkstod“ verwendet würden. Der Beschluss erging im Eilverfahren; nach Angaben des Gerichts war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, der Landesverband konnte Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Ein Ort mit besonderer Geschichte
Das Argument der Stadt bezieht sich auf die Geschichte Moringens. Nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung wurde im April 1933 in den Räumen des Landeswerkhauses eines der ersten Konzentrationslager des NS-Staates eingerichtet. Von Oktober 1933 bis März 1938 bestand dort ein Frauen-KZ, zwischen August 1940 und April 1945 ein Konzentrationslager für männliche Jugendliche. Der Gebäudekomplex existiert noch heute und wird als Fachkrankenhaus für forensische Psychiatrie genutzt. Die KZ-Gedenkstätte wurde 1993 eingerichtet; Träger ist der 1989 gegründete Verein „Lagergemeinschaft und Gedenkstätte KZ Moringen“.
Bildquellen
- Kreishaus Northeim: Gerd Fahrenhorst, CC BY 4.0, Wikimedia Commons
- Rathaus Northeim am Scharnhorstplatz: Dehio / Wikimedia Commons
- Fachplanung an einer Fachwerkwand (Fachwerk5Eck): Stefan Sobotta/Fachwerk5Eck
- Alkoholtest: Symbolbild – Foto: iStock
- Rathaus Moringen: Sipalius
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